KURZZEITPFLEGE

Kurzzeitpflege in der Wohngemeinschaft

Während der Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt kann es immer zu kurzen Unterbrechungen kommen und genau hier kommt unsere Kurzzeitpflege ins Spiel. Sollten pflegende Angehörige für einen überschaubaren Zeitraum verhindert sein, steht dem Pflegebedürftigen für maximal acht Wochen im Jahr ein gesetzlicher Anspruch auf eine Kurzzeitpflege zu. Diese kann beispielsweise genutzt werden, wenn der pflegende Angehörige in den Urlaub fährt oder anderweitig am Pflegen verhindert ist. Auch eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist ein Grund, um die vollstationäre Kurzzeitpflege zu beanspruchen.

Damit sich unsere Patienten auch für kurze Zeiten bei uns wohlfühlen, bieten wir Ihnen liebevoll gestaltete Wohngemeinschaften. Neben der dauerhaften Betreuung, profitieren Pflegebedürftige vor allem durch die Kompetenzen unserer Mitarbeiter und der Gesellschaft von Menschen mit ähnlichen Krankheitsbildern. Selbstverständlich kommen hierbei weder die fachgerechte Verhinderungspflege noch die Behandlungspflege zu kurz.

Eindrücke unserer Wohngemeinschaft

Hier werden wir bald Eindrücke aus unserer Wohngemeinschaft für Sie bereitstellen.

Kurzzeitpflege in unserer Wohngemeinschaft - ab Pflegegrad 2

Auch für Patienten mit Pflegegrad 2 und höher ist die Kurzzeitpflege in der Wohngemeinschaft von SEBA 24 möglich.

Um allen Pflegebedürftigten dabei die gleiche, fachlich korrekte und hochqualitativ ausgeführte Versorgung zukommen lassen zu können, übernehmen die Krankenkassen sämtliche Kosten für:

  • – ärztlich angeordnete Behandlungspflege
  • – pflegerische Betreuung der Körperpflege
  • – Mobilität und Ernährung
  • – soziale Betreuung

 

Lediglich die Unterkunfts- und Verpflegungskosten müssen während der Kurzzeitpflege vom Patienten selbst oder dessen Angehörigen getragen werden.

Wann kommt eine Kurzzeitpflege in Frage?  
  • bei akuter Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes
  • während der Wartezeit für einen vollstationären Pflegeplatz
  • nach einem Krankenhausaufenthalt, sollte die häusliche Situation unklar sein
  • bei Abwesenheit der pflegenden Angehörigen
  • während Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung

Gesetzlicher Bewiligungsanspruch

Der gesetzliche Anspruch für die Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 ist auf eine Zeit von 8 Wochen festgesetzt. Dabei kann der Patient selbst bestimmen, ob die 56 Tage am Stück oder verteilt über mehrere Wochen im Jahr beansprucht werden sollen. Bei vorhandenen zusätzlichen Mitteln für die Verhinderungspflege können diese auf die Kurzzeitpflege übertragen werden. Wie lange genau der Aufenthalt möglich ist, wird durch den jeweiligen Preis für Betreuungs- sowie Pflegeleistungen bestimmt.

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